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Welche Ausschlüsse gelten in der Unfallversicherung?

Bei der Unfallversicherung gibt es, wie auch bei anderen Versicherungen, eine Reihe von Ausschlussgründen.

Folgende wesentliche Ausschlussgründe gelten bei der Unfallversicherung:

1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen in der Unfallversicherung

Vom Versicherungsschutz in der Unfallversicherung ausgeschlossen und grundsätzlich nicht versicherbar sind Personen, die geisteskrank sind. Bei der Einschränkung Geisteskrank ist zu beachten, dass nur der als Geisteskrank eingestuft wird, der sich vom allgemeinen Leben weitgehend ausschließt und so der Definition Pflegebedürftigkeit nahe kommt.



2. Pflegebedürftigkeit in der Unfallversicherung

Personen, die ständig pflegebedürftig sind.

Pflegebedürftig in der Unfallversicherung bedeutet , dass alle Dinge des Alltages nur mit fremder Hilfe erledigt werden können.

3. Straftat in der Unfallversicherung

nicht versichert in der Unfallversicherung sind Unfallfolgen, die die versicherte Person erleidet, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat stehen.

4. Zufügen eines Eigenschadens in der Unfallversicherung

ebenfalls ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Situation, in der sich die versicherte Person zum Erhalt der Unfall-Leistung einen Eigenschaden absichtlich zufügt.

weiterhin sind in der Unfallversicherung in der Regel nicht versichert:

  • Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
  • Bauch- oder Unterleibsbrüche
  • Gesundheitsschäden durch Strahlen

Je nach Anbieter gelten diese Ausschlüsse abweichend als mitversichert. z.B. Strahlenschäden von medizinischem Personal